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Privilegium molitoris villae Hamer Schlochau 8. Juli 1590. Stanislaus von Latalitz Graff zu Labischin, auf Leslow und Schlochow Hauptman. Fuegen allen und jeden, wes standts, wesens oder Condition die sein, denen hieran gelegen, in sonderheit aber nach Gottes willen Uns in dieser Haubtmanschafft künftiger Zeit succedierenden Hauptleuten, mit dieser Unser offnen schriefft zu wißen: Das Wir dem arbeitsamen Martin Hintzen eine Muele auff dem Fließensteinschen Hamer verkaufft haben umb dreißigk alte Thaler, welche Uns auch der gedachte Keuffer an gutem dieser lande gangkgebem gelde bahr erleget hatt. Demnach Wir in Namen Königlicher May(este)t Unsers allergnedigsten Herrn, und krafft dieses Unsers Privilegii, ihme und seinen Erben, solche Muele verleyhen und verschreiben, mit zwantzigk Morgen darzu gelegenen Ackers, welche er und seine Erben sambt allen Zubehörungen und gerechtigkeittenn, also wie sie ihme außgewiesen und in ihren grentzen belegen sein, besitzen, genießen und gebrauchen soll. Bey derselben Muele soll er auch die SchneideMuele haben, welche Wir ihme allerdinge fertigk uberantworten und einreumen, bey der Condition, das er den dritten pfenningk von den thielen haben soll, jar-jerlich vann Sanct Jacobi dieses neuntzigsten Jares anzufangen. So soll er auch fünff umbgehender Jare, von kunftigen Sanct Martini dieses Jares frey sein von aller pflicht und bürden, welche hernach specificiret folgen; wen(n) aber die funff freyen Jar verschienen sein, als nemblich im sechs und neunzigsten Jare, soll er verpflichtet sein, dem Hause Schlochow aus der Muelen die zwene Matzen jerlich zu geben und zu endtrichten. Undt weil in diesem gebiete von den Mullern die dritte Matze gebreuchlich nicht gehoben wirt, so geben Wir ihme zu erstattunge deßelben widerumb nach und erlaßen ihm alle Pflichte und burden, welche die andern Müller dem Königlichen Hause zu leisten verwandt undt schuldigk sein. Auch geben Wir ihme freye fischereye in dem Sukow und in dem Pferdesehichen ohne einige Jemandts verhinderunge. Im gleichen soll ihme auch frey sein, in seinem Hove bienen zu halten, iedoch den beutnern ohne schaden. Auch hat Uns obgenanter Martin Hintze einen Krugk abgekaufft daselbst aufm Flißensteinischen Hamer, für zwantzigk alte Thaler, welche er Uns gleichsfalls bahr erleget hatt: denselben Krugk wir ihme und seinen Erben auch hiemit und krafft dieses Unsers brieves verleihen und verschreiben. Undt soll darzu haben sechs Morgen Acker mit allen deßelben abnutzungen und gerechtigkeiten, wie er ihm ausgemessen und in seinem umbkreis belegen ist. Und soll ihme frey sein, endtweder sein eigenes bier zu brawen oder aber solches anders woher zu fueren undt uszuschencken: alles nach bestem seinem nutz, frommen undt wollgefallen. Die funff Jar soll er auch auf dem Kruge frey sein; nach verscheinunge aber der funff freien iahre soll er das alles dem Königlichen Hause Schlochaw thun und leisten, was von den andern kruegern in diesem gebiete Jarierliger gewonheit getan und geleistett wirt. Und damit dieses Unsere Privilegium desto sicherer und krefftiger sey, haben Wirs mit Unserm angebornen Greffligen Pitzschafft communiren laßen. Geben und geschrieben aufm Königlichen Hause Schlochaw am achten Monatztage Julii im Jare nach Christi Unsers lieben Herrn und Heylandes geburt Funfftzehen Hundert und neuntzig. Sigillum pensile. Quelle: Paul Panske: Documenta capitaneatus Slochoviensis (1471-1770). Torun 1935, S. 40-41. ^nach oben ^ |
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