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Jacek Bublewicz Die Beschwerde des Schuhmachers Buxbarth "Gestern, am 5ten dieses [Monats], kam der Schuhmacher Meister Buxbarth, aus Floetenstein, zu mir, und klagte mit weinenden Augen, daß er sein am Dienstage gestorbenes Kind nicht beerdigen lassen könne und dürfe, indem H. Probst Splittstösser (richtig Spletstoeser) es ihm untersagt [habe], sein Kind [...] auf den Kirchhof zu bringen. Das sey ein katholischer Kirchhof und er müsse sein Kind nach Peterkau bringen, und auf dem lutherischen Kirchhof beerdigen. So lange haben die Lutheraner ihre Leichen auf dem Kirchhof zu Floetenstein gebracht, auch haben sie, wie die Katholischen, den Kirchhof umzäunen helfen, und nun soll es nicht erlaubt werden, weil die Erde der katholischen Kirchhöfe eine geweihete und geheiligte Erde seyn soll. Daß H. Probst ganz anders von den Kirchhöfen denkt, als er hier gesagt, weiß ich, und Umstände dringen ihn jetzt, aus Noth, so zu reden." Mit diesen Worten begann der Prediger Ulrich aus Baldenburg sein an das damalige Königlich Preußische Landratsamt Schlochau gerichtetes Schreiben vom 6. November 1819. Weiter führte er hier aus: "Ich schrieb dieserhalb an H. Probst, und bat ihn, das Kind [...] auf dem dortigen Kirchhof beerdigen zu lassen, wenn nicht für ihn und die Dorfschaft Unannehmlichkeiten enstehen sollten. Dies muß geschehen seyn, sonst wäre der Mann wiedergekommen." Zum Schluß schlug Ulrich dem Landratsamt Schlochau im genannten Schreiben noch vor, "allen Dorfschaften anzubefehlen, die Kirchhöfe nach der neuern Verordnung, in einer bestimmten Zeit, aus den Dörfern zu bringen, und daß sich bei dieser Gelegenheit die Lutheraner ihren eigenen Kirchhof anlegen und umzäunen" sollten. Ulrich erfuhr aber bald, dass Buxbarth ihm nicht die ganze Wahrheit gesagt hatte. Pfarrer Spletstoeser aus Floetenstein erklärte ihm jedenfalls, "daß kein einziges Wort hierüber gesprochen worden [sei], als solle er sein Kind nicht auf dem hiesigen Kirchhof beerdigen, sondern solches nach Steinforth bringen". Es seien "also die größten Lügen, welche der Buxbarth hat Ihnen vorgebracht, und solche können ohne Bestrafung nicht verbleiben", weshalb er "[Ew.] Hochehrwürden recht sehr [bitte], Sie wollen diese Unwahrheiten näher untersuchen und den Lügner dafür zurechtweisen, indem hiedurch die unangenehmsten Streitigkeiten können entstehen". Außerdem beklagte sich Pfarrer Spletstoeser noch darüber, dass "Buxbarth sein Kind selbst, eigenmächtig, ohne jemanden was zu sagen, beerdigte", ohne dafür die erforderlichen Gebühren zu zahlen. Nach dieser Rechtfertigung und Gegendarstellung des Pfarrers Spletstoeser bat der Prediger Ulrich nun das Landratsamt Schlochau um die Untersuchung dieser Angelegenheit und um die Bestrafung des Beschwerdeführers, "damit die unruhigen Floetensteiner sehen, daß falsche Anklage nicht ungestraft bleibt". Mit der Beschwerdeangelegenheit des Schuhmachers Buxbarth befasste sich in der Folgezeit dann sogar auch die Königlich Preußische Provinzialregierung zu Marienwerder. Sie schrieb in einem Erlass vom 17. November 1819 an das Landratsamt Schlochau betreffs der getrennten Friedhöfe für die Lutheraner und Katholiken, von denen schon im Schreiben des Predigers Ulrich vom 6. November 1819 Notiz genommen wurde, es verstehe sich von selbst, "daß wenn evangelische Einsaßen sich einen eigenen Kirchhof anlegen, sie fernerhin zur Entrichtung eines Erdgeldes an die katholische Kirche nicht verbunden sind, da dieses Erdgeld nur als ein Kaufgeld für den jedesmaligen Platz zu betrachten ist". Was die Verlegung der Kirchhöfe aus den Dörfern treffe, so sei es bedenklich, "diese Verlegung als eine Zwangspflicht allgemein anzuordnen, so wie auch die nach dem Bericht des Königl. Landraths Amts vom 8t d. M. zwischen dem Pfarrer Splettstösser und dem Prediger Ulrich wegen Beerdigung einer evangelischen Leiche vorgefallene Differenz eben so wenig Veranlaßung geben kann, mit dieser Einrichtung in Floetenstein vorzugehen [...]." Es bleibe "allerdings wünschenswerth, auch auf den Dörfern die Kirchhöfe in einiger Entfernung zu wissen [und] auch für die beiden Religionsparteien besondere Begräbnißplätze angelegt zu sehen", weshalb "dem Königl. Landraths Amte" empfohlen werde, "auf diese Einrichtung in dem Falle Bedacht zu nehmen, wenn die Verhältnisse es gestatten, und die Interessenten gütlich zu vereinigen sind". Mit dem Erlass vom 17. November 1819, versuchte die damalige Provinzialregierung zu Marienwerder - soweit sich dieser Kanzleitext heute zutreffend interpretieren lässt - also, mäßigend zu wirken und das Verhältnis zwischen den Konfessionen zu entkrampfen. Darüber hinaus zeigt diese alte, schon etwas eingestaubte Geschichte die Hintergründe dafür auf, warum wir jetzt, außerhalb des Dorfes Floetenstein, zwei alte Friedhöfe haben, auf denen früher die Gläubigen der jeweiligen Konfession, die der evangelischen und der katholischen, bestattet wurden.
Ev. Friedhof in Floetenstein, 1996 Bei der Formulierung dieses Artikels unterstützte mich Joachim Spors aus Kornwestheim. ^do góry ^ |
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